{"id":992,"date":"2016-01-30T17:45:24","date_gmt":"2016-01-30T16:45:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.botanik-sw.de\/BAS\/module\/wordpress\/?page_id=992"},"modified":"2018-07-21T14:54:10","modified_gmt":"2018-07-21T13:54:10","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.botanik-sw.de\/BAS\/module\/wordpress\/?page_id=992","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>I. Name, Sitz und Zweck des Vereins<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Name und Sitz<\/strong><\/p>\n<p>Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8222;Botanische Arbeitsgemeinschaft S\u00fcdwestdeutschland&#8220;. Er verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz &#8222;e.V.&#8220; versehen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck<\/strong><\/p>\n<p>Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Erforschung der Pflanzenwelt S\u00fcdwestdeutschlands unter Ber\u00fccksichtigung der Pflanzenwelt der Nachbargebiete. Insbesondere sollen Floristik, Vegetationskunde, Systematik, Pflanzengeographie, Florengeschichte und Naturschutz gepflegt und gef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Zweck des Vereins soll unmittelbar erreicht werden durch:<\/p>\n<p>1. Zusammenf\u00fchren der Botaniker und der Freunde der Botanik S\u00fcdwestdeutschlands zur gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeit bei der Feststellung des Pflanzenbestandes und der Verteilung und der Verbreitung der Pflanzenarten S\u00fcdwestdeutschlands;<\/p>\n<p>2. Fortbildung der Mitglieder auf den Gebieten Floristik, Vegetationskunde, Systematik, Pflanzengeographie und Florengeschichte unter Ber\u00fccksichtigung von Nachbardisziplinen;<\/p>\n<p>3. F\u00f6rderung des Interesses an der Botanik, insbesondere durch Jugendarbeit und Zusammenarbeit mit Schulen und Hochschulen;<\/p>\n<p>4. F\u00f6rderung des fachlichen Austauschs unter den Mitgliedern und des Vereinslebens;<\/p>\n<p>5. Veranstaltung von Vortr\u00e4gen und Exkursionen;<\/p>\n<p>6. Ver\u00f6ffentlichung von Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschungen des Vereins sowie sonstiger, S\u00fcdwestdeutschland betreffender botanischer Untersuchungen.<\/p>\n<p>(2) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bei Verfolgung der in Absatz 1 bezeichneten Zwecke wird kein Gewinn erstrebt.<\/p>\n<p>(3) Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Arbeitsgruppen<\/strong><\/p>\n<p>Zu speziellen Themen k\u00f6nnen Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Arbeitsgruppen w\u00e4hlen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Interessen der Gruppe gegen\u00fcber dem Vorstand vertritt.<\/p>\n<p><strong>II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Der Verein besteht aus:<\/p>\n<p>1. ordentlichen Mitgliedern,<br \/>\n2. Ehrenmitgliedern,<br \/>\n3. korrespondierenden Mitgliedern,<br \/>\n4. au\u00dferordentlichen Mitgliedern.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Ordentliche Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Ordentliche Mitglieder k\u00f6nnen nat\u00fcrliche Personen ab 15 Jahren und juristische Personen werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Ehrenmitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Zu Ehrenmitgliedern ernannt werden k\u00f6nnen Personen, die sich um den Verein oder um seine Bestrebungen in besonderem Ma\u00dfe verdient gemacht haben.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Korrespondierende Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Zum korrespondierenden Mitglied kann ernannt werden, wer durch wissenschaftliche Mitarbeit die Erreichung des Vereinszwecks f\u00f6rdert.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Au\u00dferordentliche Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Au\u00dferordentliche Mitglieder k\u00f6nnen nat\u00fcrliche Personen unter 15 Jahren werden, ferner nicht rechtsf\u00e4hige Vereine und Arbeitsgemeinschaften, Stiftungen, Anstalten, Schulen und Beh\u00f6rden, welche die Bestrebungen des Vereins unterst\u00fctzen oder f\u00f6rdern wollen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Aufnahme<\/strong><\/p>\n<p>Wer ordentliches oder au\u00dferordentliches Mitglied werden will, muss beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Die Aufnahme ist erfolgt mit dem Tage, an dem der Vorstand die Aufnahmeurkunde unterzeichnet.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Ernennung<\/strong><\/p>\n<p>Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum korrespondierenden Mitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche Mitglied kann beim Vorstand die Ernennung beantragen. Der Vorstand hat den Antrag der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Verlust der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitgliedschaft in dem Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.<\/p>\n<p>(1) Die Austrittserkl\u00e4rung muss gegen\u00fcber dem Vorstand schriftlich erfolgen. Die Mitglieder d\u00fcrfen weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins mehr als den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zur\u00fcckerhalten.<\/p>\n<p>(2) Ein Mitglied, das schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13<\/strong><\/p>\n<p>Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters nach Ablauf von einem Jahr seiner Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrags nicht nachgekommen ist, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p><strong>III. Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Rechte der ordentlichen Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Jedes ordentliche Mitglied hat:<\/p>\n<p>1. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung;<\/p>\n<p>2. das Recht, zu den Vereins\u00e4mtern zu w\u00e4hlen und gew\u00e4hlt zu werden;<\/p>\n<p>3. das Recht der Stellung von Antr\u00e4gen an den Vorstand, die durch Beschluss verabschiedet werden m\u00fcssen;<\/p>\n<p>4. das Recht der Antragstellung an die Mitgliederversammlung;<\/p>\n<p>5. das Recht auf unentgeltlichen Bezug der wissenschaftlichen Ver\u00f6ffentlichungen des Vereins vom Jahr des Erwerbes der Mitgliedschaft ab;<\/p>\n<p>6. das Recht der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins;<\/p>\n<p>7. das Recht, ordentliche Mitglieder f\u00fcr den Beirat vorzuschlagen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Rechte der Ehrenmitglieder und der korrespondierenden Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Den korrespondierenden Mitgliedern stehen die in \u00a7 14 Nr. 5 und 6 der Satzung festgesetzten Rechte zu. Den Ehrenmitgliedern stehen die in \u00a7 14 Nr. 4, 5 und 6 der Satzung festgesetzten Rechte zu. Ehrenmitglieder, die freiwillig den Beitrag eines ordentlichen Mitglieds zahlen oder aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ernannt werden, haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16 Rechte der au\u00dferordentlichen Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Den au\u00dferordentlichen Mitgliedern stehen die in \u00a7 14 Nr. 5 und 6 festgesetzten Rechte zu.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17 Aus\u00fcbung der Mitgliedsrechte der juristischen Personen<\/strong><\/p>\n<p>Ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, \u00fcben ihre Mitgliedsrechte durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollm\u00e4chtigten aus. Ihnen angeh\u00f6rende Einzelpersonen stehen die Mitgliedsrechte nicht zu. Dasselbe gilt sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr au\u00dferordentliche Mitglieder, die nicht Einzelpersonen sind.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 18<\/strong><\/p>\n<p>Die Kosten, die durch Aus\u00fcbung der Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft entstehen, hat jedes Mitglied selbst zu tragen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 19 Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>S\u00e4mtliche ordentliche und au\u00dferordentliche Mitglieder haben an der Erreichung des Vereinszweckes in der in \u00a7 3 bezeichneten Weise mitzuarbeiten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 20 Mitgliederbeitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>Ordentliche und au\u00dferordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig. Von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit sind Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder. F\u00fcr Sch\u00fcler, Auszubildende, Studenten und Mitglieder unter 18 Jahren gelten erm\u00e4\u00dfigte Beitragss\u00e4tze. Jedes beitragspflichtige Mitglied hat allj\u00e4hrlich im ersten Kalendervierteljahr den festgesetzten Jahresbeitrag an den Schatzmeister zu zahlen. Wer im Laufe des Jahres eintritt, hat den Mitgliedsbeitrag f\u00fcr das volle Jahr sp\u00e4testens drei Monate nach seiner Aufnahme zu entrichten.<\/p>\n<p>In Ausnahmef\u00e4llen kann der Vorstand einem Mitglied die Zahlung des Beitrages auf bestimmte Zeit erlassen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 21<\/strong><\/p>\n<p>Solange ein Mitglied mit der Zahlung seines Vereinsbeitrages im Verzug ist, ruht das Recht des \u00a7 14 Nr. 5.<\/p>\n<p><strong>IV. F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 22 Organe<\/strong><\/p>\n<p>Die Gesch\u00e4fte des Vereins werden gef\u00fchrt:<\/p>\n<p>1. vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand;<br \/>\n2. vom Beirat;<br \/>\n3. von der ordentlichen Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 23 Vorstand<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Vorstand besteht aus dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand und dem Beirat.<\/p>\n<p>1.1 Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, drei Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich vertreten vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand. Der Erste Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, im \u00dcbrigen vertreten zwei Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands gemeinsam. Der Vorstand gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p>\n<p>1.2 Der Beirat besteht aus maximal 15 Personen. Der Beirat unterst\u00fctzt den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand bei seiner Vereinsarbeit. Die Mitglieder des Beirats werden vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand ernannt f\u00fcr den Zeitraum bis zur n\u00e4chsten Wahl des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands.<\/p>\n<p>2. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gew\u00e4hlt. Er bleibt jedoch bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist m\u00f6glich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds muss sp\u00e4testens nach sechs Monaten bei einer au\u00dferordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzperson f\u00fcr die restliche Amtszeit des Vorstands gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>3. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse in Vorstandssitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens drei Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands anwesend sind. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschlie\u00dfen, wenn alle Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Bei Beschlussunf\u00e4higkeit muss der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertretenden Vorsitzenden, innerhalb von drei\u00dfig Tagen eine zweite Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussf\u00e4hig. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand fasst Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<\/p>\n<p>4. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und f\u00fchrt Buch \u00fcber Einnahmen und Ausgaben. Einer der drei Stellvertretenden Vorsitzenden hat \u00fcber jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ein Protokoll anzufertigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 24 Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal j\u00e4hrlich durch den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich einzuladen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist f\u00fcr folgende Angelegenheiten zust\u00e4ndig:<\/p>\n<p>1. Wahl des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands,<br \/>\n2. Wahl der Kassenpr\u00fcfer,<br \/>\n3. Beschluss \u00fcber den Haushalt,<br \/>\n4. Entlastung des Vorstands,<br \/>\n5. Festsetzung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge,<br \/>\n6. Beschlussfassung \u00fcber \u00c4nderung der Satzung,<br \/>\n7. Beschlussfassung \u00fcber die Berufung gegen Ausschluss eines Mitglieds durch den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand,<br \/>\n8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern,<br \/>\n9. Beschluss \u00fcber Aufl\u00f6sung des Vereins.<\/p>\n<p>(2) Bei Bedarf k\u00f6nnen zus\u00e4tzlich au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von 20 % der Mitglieder unter Darlegung der Gr\u00fcnde und des Zweckes muss der Vorstand eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich einzuladen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 25 Beschl\u00fcsse<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 26 Satzungs\u00e4nderung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Satzungs\u00e4nderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit zwei Dritteln aller Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 27 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><\/p>\n<p>Die Aufl\u00f6sung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen f\u00fcr die Aufl\u00f6sung stimmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bei Aufl\u00f6sung des Vereins, bei seinem Erl\u00f6schen oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks f\u00e4llt das Vereinsverm\u00f6gen an eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft, die es ausschlie\u00dflich f\u00fcr die in der Satzung unter \u00a7 2 bestimmten Zwecke zu verwenden hat. Beschl\u00fcsse \u00fcber die k\u00fcnftige Verwendung des Verm\u00f6gens d\u00fcrfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Name, Sitz und Zweck des Vereins \u00a7 1 Name und Sitz Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8222;Botanische Arbeitsgemeinschaft S\u00fcdwestdeutschland&#8220;. Er verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 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