Satzung


I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Botanische Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutschland“. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz „e.V.“ versehen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Erforschung der Pflanzenwelt Südwestdeutschlands unter Berücksichtigung der Pflanzenwelt der Nachbargebiete. Insbesondere sollen Floristik, Vegetationskunde, Systematik, Pflanzengeographie, Florengeschichte und Naturschutz gepflegt und gefördert werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes

(1) Der Zweck des Vereins soll unmittelbar erreicht werden durch:

1. Zusammenführen der Botaniker und der Freunde der Botanik Südwestdeutschlands zur gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeit bei der Feststellung des Pflanzenbestandes und der Verteilung und der Verbreitung der Pflanzenarten Südwestdeutschlands;

2. Fortbildung der Mitglieder auf den Gebieten Floristik, Vegetationskunde, Systematik, Pflanzengeographie und Florengeschichte unter Berücksichtigung von Nachbardisziplinen;

3. Förderung des Interesses an der Botanik, insbesondere durch Jugendarbeit und Zusammenarbeit mit Schulen und Hochschulen;

4. Förderung des fachlichen Austauschs unter den Mitgliedern und des Vereinslebens;

5. Veranstaltung von Vorträgen und Exkursionen;

6. Veröffentlichung von Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschungen des Vereins sowie sonstiger, Südwestdeutschland betreffender botanischer Untersuchungen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bei Verfolgung der in Absatz 1 bezeichneten Zwecke wird kein Gewinn erstrebt.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Arbeitsgruppen

Zu speziellen Themen können Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Interessen der Gruppe gegenüber dem Vorstand vertritt.

II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

1. ordentlichen Mitgliedern,
2. Ehrenmitgliedern,
3. korrespondierenden Mitgliedern,
4. außerordentlichen Mitgliedern.

§ 6 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen ab 15 Jahren und juristische Personen werden.

§ 7 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern ernannt werden können Personen, die sich um den Verein oder um seine Bestrebungen in besonderem Maße verdient gemacht haben.

§ 8 Korrespondierende Mitglieder

Zum korrespondierenden Mitglied kann ernannt werden, wer durch wissenschaftliche Mitarbeit die Erreichung des Vereinszwecks fördert.

§ 9 Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen unter 15 Jahren werden, ferner nicht rechtsfähige Vereine und Arbeitsgemeinschaften, Stiftungen, Anstalten, Schulen und Behörden, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen oder fördern wollen.

§ 10 Aufnahme

Wer ordentliches oder außerordentliches Mitglied werden will, muss beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Die Aufnahme ist erfolgt mit dem Tage, an dem der Vorstand die Aufnahmeurkunde unterzeichnet.

§ 11 Ernennung

Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum korrespondierenden Mitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche Mitglied kann beim Vorstand die Ernennung beantragen. Der Vorstand hat den Antrag der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 12 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in dem Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(1) Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erfolgen. Die Mitglieder dürfen weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins mehr als den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.

(2) Ein Mitglied, das schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

§ 13

Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters nach Ablauf von einem Jahr seiner Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrags nicht nachgekommen ist, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 14 Rechte der ordentlichen Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied hat:

1. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung;

2. das Recht, zu den Vereinsämtern zu wählen und gewählt zu werden;

3. das Recht der Stellung von Anträgen an den Vorstand, die durch Beschluss verabschiedet werden müssen;

4. das Recht der Antragstellung an die Mitgliederversammlung;

5. das Recht auf unentgeltlichen Bezug der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Vereins vom Jahr des Erwerbes der Mitgliedschaft ab;

6. das Recht der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins;

7. das Recht, ordentliche Mitglieder für den Beirat vorzuschlagen.

§ 15 Rechte der Ehrenmitglieder und der korrespondierenden Mitglieder

Den korrespondierenden Mitgliedern stehen die in § 14 Nr. 5 und 6 der Satzung festgesetzten Rechte zu. Den Ehrenmitgliedern stehen die in § 14 Nr. 4, 5 und 6 der Satzung festgesetzten Rechte zu. Ehrenmitglieder, die freiwillig den Beitrag eines ordentlichen Mitglieds zahlen oder aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ernannt werden, haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

§ 16 Rechte der außerordentlichen Mitglieder

Den außerordentlichen Mitgliedern stehen die in § 14 Nr. 5 und 6 festgesetzten Rechte zu.

§ 17 Ausübung der Mitgliedsrechte der juristischen Personen

Ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, üben ihre Mitgliedsrechte durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten aus. Ihnen angehörende Einzelpersonen stehen die Mitgliedsrechte nicht zu. Dasselbe gilt sinngemäß für außerordentliche Mitglieder, die nicht Einzelpersonen sind.

§ 18

Die Kosten, die durch Ausübung der Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft entstehen, hat jedes Mitglied selbst zu tragen.

§ 19 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben an der Erreichung des Vereinszweckes in der in § 3 bezeichneten Weise mitzuarbeiten.

§ 20 Mitgliederbeiträge

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig. Von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit sind Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder. Für Schüler, Auszubildende, Studenten und Mitglieder unter 18 Jahren gelten ermäßigte Beitragssätze. Jedes beitragspflichtige Mitglied hat alljährlich im ersten Kalendervierteljahr den festgesetzten Jahresbeitrag an den Schatzmeister zu zahlen. Wer im Laufe des Jahres eintritt, hat den Mitgliedsbeitrag für das volle Jahr spätestens drei Monate nach seiner Aufnahme zu entrichten.

In Ausnahmefällen kann der Vorstand einem Mitglied die Zahlung des Beitrages auf bestimmte Zeit erlassen.

§ 21

Solange ein Mitglied mit der Zahlung seines Vereinsbeitrages im Verzug ist, ruht das Recht des § 14 Nr. 5.

IV. Führung der Vereinsgeschäfte

§ 22 Organe

Die Geschäfte des Vereins werden geführt:

1. vom geschäftsführenden Vorstand;
2. vom Beirat;
3. von der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 23 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat.

1.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, drei Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten vom geschäftsführenden Vorstand. Der Erste Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

1.2 Der Beirat besteht aus maximal 15 Personen. Der Beirat unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Vereinsarbeit. Die Mitglieder des Beirats werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt für den Zeitraum bis zur nächsten Wahl des geschäftsführenden Vorstands.

2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds muss spätestens nach sechs Monaten bei einer außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzperson für die restliche Amtszeit des Vorstands gewählt werden.

3. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertretenden Vorsitzenden, innerhalb von dreißig Tagen eine zweite Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Einer der drei Stellvertretenden Vorsitzenden hat über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ein Protokoll anzufertigen.

§ 24 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich einzuladen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl des geschäftsführenden Vorstands,
2. Wahl der Kassenprüfer,
3. Beschluss über den Haushalt,
4. Entlastung des Vorstands,
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
7. Beschlussfassung über die Berufung gegen Ausschluss eines Mitglieds durch den geschäftsführenden Vorstand,
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern,
9. Beschluss über Auflösung des Vereins.

(2) Bei Bedarf können zusätzlich außerordentliche Mitgliederversammlungen vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von 20 % der Mitglieder unter Darlegung der Gründe und des Zweckes muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich einzuladen.

§ 25 Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.

§ 26 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit zwei Dritteln aller Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 27 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich für die in der Satzung unter § 2 bestimmten Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.